Verpflichtung zu Datengeheimnis & Verschwiegenheit

Jede Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, besteht. Alle hauptberuflichen und freiwilligen Mitarbeiter*innen sind daher zur vertraulichen Behandlung aller ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeiten anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gem. § 6 des Datenschutzgesetzes, verpflichtet.

Das bedeutet für dich, dass…

  • personenbezogene Daten natürlicher wie juristischer Personen besonderem Schutz unterliegen und die Verwendung solcher Daten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist.
  • es untersagt ist, personen- bezogene Daten zu einem anderen als dem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck zu verwenden.
  • es untersagt ist, unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens personenbezogene Daten mitzuteilen oderoffenzulegen.
  • personenbezogene Daten, die auf Grund der freiwilligen oder beruflichen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des jeweiligen Vorgesetzten übermittelt werden dürfen.
  • es untersagt ist, sich unbefugt Daten zu beschaffen oder zu verarbeiten.
  • anvertraute Benutzerkennwörter, Passwörter und sonstige Zugangsberechtigungen sorgfältig verwahrt und geheim zu halten sind.
  • allfällige weiterreichende Bestimmungen über die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu beachten sind.
  • diese Verpflichtungen auch nach Beendigung der freiwilligen Tätigkeit fortbestehen.
  • aus einer Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung keine Nachteile erwachsen dürfen.

    Verstöße gegen die hier genannten Verschwiegenheitsverpflichtungen können verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben sowie schadenersatzpflichtig machen.