Verpflichtung zu Datengeheimnis & Verschwiegenheit
Jede Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, besteht. Alle hauptberuflichen und freiwilligen Mitarbeiter*innen sind daher zur vertraulichen Behandlung aller ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeiten anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gem. § 6 des Datenschutzgesetzes, verpflichtet.
Das bedeutet für dich, dass…
- personenbezogene Daten natürlicher wie juristischer Personen besonderem Schutz unterliegen und die Verwendung solcher Daten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist.
- es untersagt ist, personen- bezogene Daten zu einem anderen als dem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck zu verwenden.
- es untersagt ist, unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens personenbezogene Daten mitzuteilen oderoffenzulegen.
- personenbezogene Daten, die auf Grund der freiwilligen oder beruflichen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des jeweiligen Vorgesetzten übermittelt werden dürfen.
- es untersagt ist, sich unbefugt Daten zu beschaffen oder zu verarbeiten.
- anvertraute Benutzerkennwörter, Passwörter und sonstige Zugangsberechtigungen sorgfältig verwahrt und geheim zu halten sind.
- allfällige weiterreichende Bestimmungen über die Geheimhaltungspflichten ebenfalls zu beachten sind.
- diese Verpflichtungen auch nach Beendigung der freiwilligen Tätigkeit fortbestehen.
aus einer Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung keine Nachteile erwachsen dürfen.
Verstöße gegen die hier genannten Verschwiegenheitsverpflichtungen können verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben sowie schadenersatzpflichtig machen.
