Geschenkannahme

Schutz der Klient*innen

Jegliche Gewährung/Annahme von Zuwendungen, die zu einem Interessenkonflikt führt, ist untersagt. 

Amtsträger*innen/Behördenvertreter*innen, Geschäftspartner*innen, Klient*innen und Bewohner*innen Zuwendungen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, sowie Zuwendungen von diesen Personenkreisen zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, ist generell unzulässig.

Erlaubt ist die Gewährung und Annahme von Zuwendungen von/für Geschäftspartner*innen, Klient*innen und Bewohner*innen bis zu einem Schwellenwert von max. EUR 50,00.

Eine Gewährung/Annahme muss jedoch freiwillig und ohne Eindruck der Beeinflussung erfolgen.

Zuwendungen über EUR 50,00 können angenommen werden, falls eine Verweigerung der Gewährung/Annahme des Geschenks – z.B. aus Gründen regionaler Gepflogenheiten – unhöflich oder sozial inadäquat wäre. Über EUR 50,00 hinausgehende Zuwendungen sind deiner Freiwilligenkoordinator*in die Compliance-Zuständigen, recht@caritas-steiermark.at, zu melden, die die Compliance-Zuständige informiert.  Diese entscheiden über die Annahme/Gewährung. 

Angenommene Geschenke sind mit Kolleg*innen zu teilen oder unter den Mitarbeiter*innen zu verlosen.

Auflösungsgrund

Dein*e Einrichtungsleiter*in kann die Rückgabe des unrechtmäßig empfangenen Geschenkes verlangen. Der angeführte Missbrauch bzw. die Verschaffung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung der Vereinbarung über die freiwillige Mitarbeit dar.

Was ist mit kleinen Aufmerksamkeiten?

Nicht aus Geld bestehende Zuwendungen von geringem materiellem Wert (z. B. kleiner Blumenstrauß, Erinnerungsfoto...) können akzeptiert werden. Im Zweifelsfall sprich bitte mit deinem*r Freiwilligenkoordinator*in oder Begleitperson darüber.