Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche

Rechte und Pflichten für Freiwillige als Aufsichtspersonen

  • Die Aufsichtspflicht beginnt in dem Moment, in dem das Kind zur Betreuung in Obhut übergeben wird und endet grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt, wobei immer der Schutz des Kindes im Vordergrund steht.
  • Erkundigungspflicht: Die aufsichtspflichtige Person muss sich über das Kind, die Situation, die Umgebung und allfällige Gefahren informieren. Je weniger ein*e Aufsichtspflichtige*r das zu betreuendes Kind bzw. den*die zu betreuende*n Jugendliche*n kennt bzw. von ihm*ihr weiß, desto höher muss der Maßstab für die Aufsicht angesetzt werden.
  • Anleitungs- und Warnpflicht: Kinder und Jugendliche müssen über Gefahrenquellen informiert werden bzw. müssen diese ausgeschaltet werden.
  • Kontrollpflicht: Bei Kindern bis zum sechsten Lebensjahr sollte idealerweise durchgehender Blick- oder Hörkontakt bestehen, wobei die Anforderungen an die Aufsichtspflicht nicht überspannt werden dürfen. Überwachung auf Schritt und Tritt kann in der Regel nicht verlangt werden. Das gilt vor allem bei älteren Kindern. Auf jeden Fall muss es eine klare Struktur geben und die einzuhaltenden Regeln müssen für die Jugendlichen fühlbar sein. Zusätzlich muss ein adäquater Betreuungsschlüssel eingehalten werden.
  • Eingreifpflicht: Wenn zu beaufsichtigende Kinder oder Jugendliche sich in einer unmittelbar drohenden Gefahr befinden oder sie selbst Gefahr laufen, einen Dritten zu schädigen, müssen aufsichtspflichtige Personen eingreifen. Dabei ist das schonendste Mittel zu wählen. Gesetze wie Jugendschutzgesetze, Straßenverordnung usw. müssen eingehalten werden.
  • Eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
  • Die Aufsichtsperson ist nur dann strafbar, wenn sie eine ihr auferlegte Verpflichtung durch aktives Tun oder Unterlassung verletzt hat. Strafbare Handlungen, die in diesem Bereich vorkommen, können sein: fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB), Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen (§ 93 StGB), Im-Stich-lassen eines Verletzten (§ 94 StGB) und die Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 125 StGB).

Damit du deine Aufsichtspflicht auch wahrnehmen kannst, arbeiten wir nach folgenden Standards:

  • Im Erstgespräch und bei deiner Einschulung erhältst du alle wichtigen Informationen und besprichst deine Rechte und Pflichten mit deiner Begleitperson. 
  • Die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen geben alle relevanten Informationen (Aufklärungspflicht) an dich weiter. 
  • Die alleinige Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen und damit die Übertragung der Aufsichtspflicht kann von beiden Seiten angenommen oder abgelehnt werden. 
  • Bevor du selbstständig Aktivitäten übernimmst, findet ein Kennenlernen mit den Kindern und Jugendlichen statt.

Bei allen Fragen zu diesem Thema wende dich bitte an deine Ansprechperson.