Wichtige Informationen zur Soforthilfe für Geflüchtete in der Steiermark

Die Arbeit der Caritas am Zosin-Grenzübergang. © Caritas Polen

Hilfe in der Steiermark

Registrierung für neu ankommende geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Alle neuankommenden Geflüchteten aus der Ukraine können und sollen sich registrieren:

Registrierung:
Burggasse 9, 8010 Graz

Montag, Mittwoch und Freitag 08:00-14:00 Uhr
ausgenommen Feiertage

Übernachtungsmöglichkeit im Notfall:
Ghegagasse 11, 8020 Graz
täglich 00:00-24:00 Uhr

Im Zuge der Registrierung erhält man eine polizeiliche Registrierung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundversorgung und die Anmeldung zur Grundversorgung. Wer keine private Unterkunft beziehen kann bzw. möchte, bekommt einen Platz in einem Grundversorgungsquartier des Landes. 

Wir empfehlen dringend, dass sich Ukrainer*innen im Ankunftszentrum registrieren.
Dadurch erhalten sie eine Grundversorgung, das bedeutet: 

  • Krankenversicherung
  • Aufenthaltsbestätigung
  • finanzielle Unterstützungen
  • Bei Bedarf: Quartier
  • Weitere wichtige Dokumente etc.

Schritte der Registrierung:

  • Fremdenpolizeiliche Meldung: Meldung, dass sich die Person in der Steiermark aufhält. Diese Meldung ist notwendig, um Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen zu können
  • BFA: Blaue Karte zur Arbeitsberechtigung
  • Land Steiermark: Anmeldung zur Grundversorgung
  • Caritas Steiermark: Datenaufnahme für Betreuung und Auszahlung von Leistungen der Grundversorgung
Hotline für ankommende Ukrainer*innen

Hotline der BBU, Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, für Fragen & Antworten zu Anlaufstellen, Unterbringung...: +43 1 2676 870 9460 
Якщо Вам терміново потрібна допомога, будь ласка, зателефонуйте на гарячу лінію: +43 1 2676 870 9460
Если Вам срочно нужна помощь, пожалуйста, позвоните по телефону горячей линии: +43 1 2676 870 9460

Tuberkulosetest nach der Registrierung

Neben der Registrierung ist der Tuberkulosetest auch eine Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundversorgung.

Graz: Gesundheitsamt
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 – 12 Uhr.
Eingang: Kaiserfeldgasse 12, 8010 Graz, Parterre
Termin: Telefonische Vereinbarung unter +43 316 872 3243 
Unbedingt erforderlich ist ein Ausweis und falls vorhanden ein Meldezettel.

Steiermarkweit: Röngtenbus
In anderen steirischen Regionen fahren Röntgenbusse zu den Bezirkshauptmannschaften.

Erhalt Grundversorgungsleistungen & Unterstützung durch Flüchtlingsregionalbetreuung IBB

Die Flüchtlingsregionalbetreuung der Caritas Steiermark betreut im Auftrag des Landes Steiermark alle Personen, die sich in Grundversorgung des Landes befinden. 

Die Flüchtlingsregionalbetreuung kontaktiert Menschen, die in der Grundversorgung sind und unterstützt bei offenen Fragen & fehlenden Informationen. Die Mitarbeiter*innen nehmen anhand der Kontaktdaten der Grundversorgungsmeldung Kontakt mit den Geflüchteten auf. 

So hilft die Flüchtlingsregionalbetreuung Menschen in der Grundversorgung:

  • mobile Betreuung, Information und soziale Beratung
  • Kontakt zum Landesflüchtlingsreferat
  • Auszahlung von Verpflegsgeld, Taschengeld, Mietunterstützungsleistungen, Schulbedarf, Bekleidungshilfe etc.
  • Unterstützung bei Einbringen von Anträgen bei Behörden, öffentlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen
  • Besprechen der Perspektiven in Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtssituation
  • Individuelle Beratung über die dem Aufenthaltsstatus der Personen jeweils entsprechende Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt
  • Unterstützung bei Integrationsmaßnahmen, Deutschkursen und diversen sozialen Fragen
Grundversorgungsleistungen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
  • Vollversorgung: Die Asylwerber*innen erhalten Unterbringung und Verpflegung/Verpflegungsgeld durch den Quartiergeber und € 40,- im Monat an Taschengeld.
  • Teil-Selbstversorgung:  Die Asylwerber*innen erhalten pro Monat € 150,- für die Selbstverpflegung und € 40,- im Monat an Taschengeld. Es werden Grundnahrungsmittel und Hygieneartikel zur Verfügung gestellt.
  • Selbstversorgung: Die Asylwerber*innen verpflegen sich selbst und erhalten € 195,- pro Monat an Verpflegsgeld.
  • Von den Betroffenen selbst organisierter und gemieteter Wohnraum ohne Betreuung durch den Quartiergeber - Privatwohnungen: Eine Einzelperson erhält 165,-, eine Familie € 330,- für die Miete pro Monat. Das Verpflegsgeld beträgt pro Person/Monat für Erwachsene € 260,-, für Minderjährige € 145,-.

Weitere Leistungen unabhängig von der Unterbringungsart:

  • Krankenversicherung
  • Bekleidungshilfe max. € 150,-/Jahr
  • Schulbedarf max. € 200,-/Jahr
  • Fahrtkosten für den Schulbesuch

Die Informationen zur Grundversorgung in der Steiermark  stammen vom Sozialserver des Landes Steiermark.

Zuverdienst in der Grundversorgung
  • Das Arbeiten während dem Erhalt der Grundversorgung ist bis zu einer gewissen Zuverdienstgrenze erlaubt.
  • In der Grundversorgung ist liegt der Freibetrag bei € 110,- pro Monat + € 80,- pro unterhaltsberechtigter Person der Kernfamilie (Ehepartner*in und/oder Kinder). Einkommen über diesen Freibetrag hinaus werden von der Grundversorgung abgezogen.
  • Jede Arbeitsstelle muss bei der Behörde gemeldet werden.

Mehr Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.ukrainehilfe.steiermark.at/cms/beitrag/12875982/168549306/

Kontoeröffnung

Bei der Raiffeisen-Landesbank ist es möglich ein gratis Konto zu eröffnen sowie mit einer Debitkarte Geld vom Bankomaten abzuheben.

Bei der Sparkasse gibt es für geflüchtete Menschen aus der Ukraine die Möglichkeit, ein kostenloses Konto zu eröffnen. Mehr dazu hier: Infoflyer der Sparkasse

Informationen zu möglichen Gebühren zum Beispiel für Auslandsüberweisungen und zu weiteren Konditionen erhalten Sie von der Bank.

Kostenlose Versorgung bei Kassenärzt*innen

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine bekommen ab sofort in Österreich medizinische Hilfe bei den niedergelassenen Kassenärzt*innen. Das gaben die Österreichische Gesundheitskasse und die Ärztekammer in einer Aussendung bekannt.
Was ist dazu nötig?

  • Mit Reisepass können Ukrainer*innen bei Kassenärzt*innen Behandlungen, Rezepte, Verordnungen und Überweisungen bekommen. Eine Sozialversicherungsnummer und e-card ist nicht notwendig.
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose müssen den Schutzstatus, den sie in der Ukraine hatten (z.B. anerkannter Flüchtling), nachweisen.
  • Ein e-Card Ersatzbeleg kann zukünftig beantragt werden.

Weitere Informationen auf Deutsch auf der Seite der Ärztekammer

Marienambulanz der Caritas Steiermark

Steht allen Menschen ohne Versicherung zur Verfügung. 
Mo - Fr  12.00-14.00

Tel: +43 316 8015 351
marienambulanz@caritas-steiermark.at
Mariengasse 24, 8020 Graz

 

Öffentlicher Verkehr


Für Ukrainer*innen, die aktuell gerade auf der Flucht aus ihrer Heimat sind:
Österreichische Bundesbahnen (ÖBB): Nähere Informationen der ÖBB

Für Ukrainer*innen die sich längerfristig in Österreich aufhalten:
Es müssen gültige Fahrkarten gekauft werden. In der Steiermark gibt es keine Freifahrt für Vertriebene aus der Ukraine.
Nähere Informationen der Stadt Graz

Auto

Autobahn: Laut ASFINAG ist die kostenlose Fahrt auf Autobahnen in Österreich für Autos mit ukrainischem Kennzeichen möglich.

ÖAMTC: Dier ÖAMTC bietet eine kostenlose Pannenhilfe und Reparaturhilfe für Autos mit ukrainischem Kennzeichen. Hotline: 120

Parken: Das Parken von Autos mit ukrainischem Kennzeichen ist nicht mehr kostenfrei. Alle Autos benötigen entsprechende, gültige Parkscheine.

Führerschein: Aktuell ist kein Umtausch des ukrainischen Führerscheins gegen den eines EU-Staats nötig. Bei Fragen rund um Führerscheinangelegenheiten kontaktieren Sie die Landesdirektionspolizei Steiermark :

Landespolizeidirektion Steiermark
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA 2 - Führerscheinangelegenheiten)
8011 Graz, Parkring 4; Tel.: +43 59 133 60 6211; Mail: lpd-st@polizei.gv.at

Kennzeichenummeldung: Es besteht derzeit keine Verpflichtung, Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen und ukrainischer Zulassung in Österreich zuzulassen, wenn sie von geflüchteten Menschen aus der Ukraine verwendet werden (genauer von Vertriebenen aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung). 

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet haben ist eine freiwillige Zulassung des Fahrzeuges in Österreich auf Wunsch möglich. In diesem Fall müssen aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise erbracht werden. Eine erleichterte Zulassung gibt es nicht. Mit einer österreichischen Zulassung müssen vom Fahrzeugbesitzer die NoVA (Normverbrauchsabgabe) sowie die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlt werden.

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die ein Haustier mitgebracht haben, sollen einen Tierarzt aufsuchen, damit das Tier gechipt, registriert und bei Bedarf geimpft wird. Dafür nötig: ukrainischer Pass und Impfpass des Tieres, falls vorhanden.

Wir dürfen Sie auf die entsprechenden FAQs des österreichischen Innenministeriums verweisen.

Richtlinie für den vorübergehenden Schutz von Menschen, die aus der Ukraine fliehen müssen:
Dieser Status beinhaltet den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, Unterbringung, medizinische Versorgung, Zugang zu Erwerbstätigkeit und Ausbildung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts. Erleichtert ist ebenfalls die Familienzusammenführung aus verschiedenen Mitgliedsstaaten. Gültig ist dies grundsätzlich für ukrainische Staatsangehörige sowie Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose, die einen Schutzstatus in der Ukraine genossen haben und nach dem Beginn der Kampfhandlungen am 24. Februar geflohen sind.

Was bedeutet es, wenn ich von der ‚Vertriebenen Verordnung‘ erfasst bin?
Das bedeutet, dass sofort ein Schutzstatus gewährt wird – das Stellen eines Asylantrages ist nicht notwendig. Die wichtigsten Leistungen, die der Schutzstatus beinhaltet: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Unterkunft, Krankenversicherung, Zugang zu Arbeit und Ausbildung sowie ein gesicherter Lebensunterhalt.

Bin ich von der ‚Vertriebenen Verordnung‘ erfasst?
Folgende Personen sind erfasst:

  1. Ukrainische Staatsangehörige,
    a) die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind
    b) die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (nach Ablauf des visumsfreien –bzw. –pflichtigen Zeitraumes)
    c) die am 24. Februar 2022 einen gültigen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder nach §§ 55-57 AsylG hatten (nach Ablauf des Titels)
  2. Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus (z.B. anerkannter Flüchtling), die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind
  3. Staatenlose mit einem Schutzstatus (z.B. anerkannter Flüchtling), die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind
  4. a. Ehegatt*innen, b. eingetragene Partner*innen, c. minderjährige unverheiratete Kinder und d. sonstige enge Verwandte (wenn zusammengewohnt wurde) von Personen, die unter die Punkte 1.-3. fallen.

Alle anderen Personen, sind nicht von der Vertriebenen Ordnung erfasst. Dazu zählen auch Personen, die einen Daueraufenthalt in der Ukraine hatten.

Weiterführende Informationen:

Was muss ich tun, wenn ich unter die ‚Vertriebenen Verordnung‘ falle?
Personen, die unter die ‚Vertriebenen Verordnung‘ fallen, müssen sich registrieren lassen. Das passiert durch die Polizei an so genannten ‚Erfassungsstellen‘. Nach der Registrierung bekommt man eine ‚Vertriebenen Karte‘ zugeschickt, mit der dann Leistungen in Anspruch genommen werden können, z.B. beim Arbeitsmarktservice (AMS).

Was bedeutet es, wenn ich nicht von der ‚Vertriebenen Verordnung‘ erfasst bin?
Personen, die aus der Ukraine geflohen sind und nicht von der ‚Vertriebenen Verordnung‘ erfasst sind, haben jedenfalls die Möglichkeit in Österreich einzureisen/durchzureisen und – sofern sie das wollen – einen Asylantrag zu stellen. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus der Ukraine vertrieben wurden, und in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, werden von der BBU unterstützt.  

Nähere Informationen dazu:

 

Hilfe bei Arbeitssuche durch AMS (Arbeitsmarktservice)

Das AMS unterstützt und berät Ukrainer*innen gerne bei der Arbeitssuche in Österreich. Das AMS informiert über Jobangebote und bei der Vermittlung von Deutschkursen und weiteren Kursen und Qualifizierungen. Zu Beratungsgesprächen soll nach Möglichkeit eine Person für die Übersetzung begleiten.

Voraussetzung: Blaue Karte zur Arbeitsberechtigung (Ausweis für Vertriebene)

Nähere Informationen gibt es hier: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeiten-in-oesterreich-und-der-eu/ukraine

Für die AMS Unterstützung vereinbaren Sie einen Termin zur Registrierung beim AMS:

Zu den Kontakten des AMS
(Setzen Sie den Filter "Steiermark")

Weitere Jobangebote in ganz Österreich können Sie auch über das Portal Jobs for Ukraine finden.

Deutschkurse

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet kostenlose Deutschkurse für geflüchtete Menschen aus der Ukraine an. Hierfür muss ein Beratungstermin ausgemacht und folgende Dokumente mitgebracht werden:

  • Karte für Vertriebene
  • E-Card bzw. Bestätigung der österreichischen Sozialversicherung
  • Meldezettel

Anmeldung zum Beratungstermin ÖIF
(Informationen auf Deutsch und Ukrainisch)

Kostenlose Online-Sprachkurse
Unter www.sprachportal.at finden täglich Online-Deutschkurse der Niveaustufen A1, A2 und B1 statt. Zudem finden Sie zahlreiche weitere Lernunterlagen für den Deutschunterricht Zuhause. Für die Teilnahme ist es nötig die deutsche Schrift schon lesen zu können.

Seit 28. Juli 2022 steht fest, dass geflüchtete Menschen aus der Ukraine einen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich haben. Diese muss für jedes Kind einzeln beantragt werden. Dafür muss die deutsche Fassung des entsprechenden Formulars ausgefüllt werden.

Familienbeihilfe Antragsformular vom Bundeskanzleramt - Original auf Deutsch

Informationen und FAQs zum Familienbeihilfe Antrag vom Bundeskanzleramt

Als Hilfestellung beim Ausfüllen haben wir das Formular auf Ukrainisch und Russisch übersetzt und ein Erklärvideo dazu aufgenommen.
Wichtig! Damit der Antrag gültig ist muss das deutsche Formular auf Deutsch ausgefüllt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Antrags mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

Ukrainisch:

Familienbeihilfe Formular Übersetzungshilfe - Ukrainisch, übersetzt von der Caritas Steiermark

Informationen zum Familienbeihilfe Antrag vom Bundeskanzleramt - Ukrainisch, übersetzt von der Caritas Steiermark

Russisch:

Familienbeihilfe Formular Übersetzungshilfe - Russisch, übersetzt von der Caritas Steiermark

Informationen zum Familienbeihilfe Antrag vom Bundeskanzleramt - Russisch, übersetzt von der Caritas Steiermark

Im ukrainischen Erklärvido erhalten Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Familienbeihilfe Formulars:

Zum Erklärvideo auf Ukrainisch


Antrag verschicken

Wichtig! Für einen gültigen Antrag müssen folgende Dokumente verschickt werden:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular auf Deutsch
  • Kopie Vertriebenenausweis = Kopie Blaue Karte
  • Kopie Geburtsurkunde der Kinder (Deutsche Übersetzung wird NICHT benötigt)
  • Bei volljährigen Kindern: Ausbildungsnachweis
    Grund: Ab dem 18. Lebensjahr kann nur Familienbeihilfe bezogen werden, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet

Der Antrag und die Dokumente müssen zur Einreichung per Post an das Finanzamt Österreich gesendet werden:
Finanzamt Österreich
Postfach 260, 1000 Wien

 

Wöchentlicher Sirenen-Probealarm
Jeden Samstag um 12 Uhr heulen die Sirenen in Österreich probeweise für 15 Sekunden. Dieser Probealarm ist nur eine Übung, es besteht keine Gefahr.

Caritas Österreich:

Antworten auf häufig gestellten Fragen zum Leben von Ukrainer*innen in Österreich

 Informationen der Caritas Österreich

Land Steiermark:

Umfangreiche Liste mit Links zu wichtigen Informationen für Menschen aus der Ukraine, die Hilfe suchen:

Land Steiermark: Ich brauche Hilfe

Hotline Land Steiermark für Informationen und Hilfsangebote: +43 800 201010

Portal des Landes Steiermark zur Ukrainehilfe: https://www.ukrainehilfe.steiermark.at/

Weitere Informationen:

Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF): https://www.integrationsfonds.at/ukraine/

Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU): https://www.bbu.gv.at/ukraine-info-faq-deutsch