1. Kann man im Winter, mit Kindern oder wenn man krank ist, delogiert werden?

Ob eine Delogierung durchgeführt wird, hängt nicht von der Jahreszeit ab. Auch wenn Kinder im Haushalt leben oder der*die Mieter*in krank oder behindert ist, können Räumungen grundsätzlich durchgeführt werden. Droht dem*der Mieter*in Obdachlosigkeit, so ist aufzuschieben, wenn nicht Interessen des*der Vermieters*in dagegensprechen (Zumutbarkeit).

2. Stimmt es, dass man erst ab zwei offenen Mieten geklagt werden kann?

Nein, Voraussetzung für eine Klage ist nur, dass der*die Mieter*in trotz Mahnung mindestens 8 Tage im Rückstand ist.

3. Darf der/die Vermieter/in aufgrund offener Mieten mein Türschloss auswechseln?

Die Räumung einer Wohnung darf grundsätzlich nur auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden. Kein Vermieter kann von sich aus, z.B. durch Auswechseln des Wohnungsschlosses, durch das Abdrehen von Strom, durch Hinausstellen von Möbeln, den Mieter zur Aufgabe seiner Mietrechte zwingen; selbst dann nicht, wenn hohe Mietzinsrückstände bestehen. Jedes Verhalten dieser Art ist rechtlich unerlaubt und berechtigt den betroffenen Mieter zur Einbringung einer Besitzstörungsklage.

4. Muss ich den Anwalt bezahlen, wenn mein/e Vermieter/in ihn beauftragt hat, die offenen Mieten einzuklagen?

Grundsätzlich gilt nach der österreichischen Rechtsordnung: Wer ein Verfahren verliert, zahlt die Kosten.

5. Kann man auch delogiert werden, wenn der Mietrückstand bezahlt ist und nur mehr Rechtsanwaltskosten offen sind?

Selbst wenn der gesamte Mietrückstand abbezahlt wurde und nur noch Verfahrenskosten offen sind, kann der gesetzlich festgelegte Räumungstermin wahrgenommen werden.

6. Ist es erlaubt, dass sich mein/e Vermieter/in die Kaution einbehält, weil ich noch Mietrückstände habe?

Bei Abschluss eines Mietverhältnisses ist in den meisten Fällen eine Kaution zu hinterlegen. Diese Kaution ist eine Sicherstellung für Beschädigung der Wohnung oder mitvermieteter Einrichtung. Üblicherweise beläuft sich die Höhe auf 3 bis 6 Monatsmieten. Die Kaution ist nach der Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich rückzuerstatten, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters herangezogen wird.

7. Kann die Wohnungssicherung meinen Mietrückstand zahlen?

Die Wohnungssicherung als Beratungseinrichtung verfügt über keinerlei finanzielle Mittel. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber gemeinsam mit dem Haushalt um finanzielle Hilfen bei auszahlenden Stellen angesucht werden.

8. Woher weiß die Wohnungssicherung von meiner Delogierung?

Gemäß § 33a des Mietrechtsgesetzes, werden Gemeinden zum Zwecke der Delogierungsprävention von der Einbringung eines Räumungsverfahrens informiert. Diese sind berechtigt soziale Institutionen, die Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust anbieten, zu benachrichtigen. Erhalten wir die Verständigung über ein eingeleitetes Räumungsverfahren, so verständigen wir Sie mittels Brief über unser Beratungsangebot.

9. Ist die Beratung der Wohnungssicherung kostenlos?

Ja, wir bieten Ihnen kostenlose Beratung in einem vertraulichen Rahmen an. Was wir von Ihnen benötigen ist lhre aktive Mitarbeit, sowie die Offenlegung Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation.